Bereits im November 2022 haben wir zum Thema Zulassung von D-TRUST TSE-Modulen und deren Zulassungsstatus während der Übergangsregelungen informiert.
Wie das Bundesfinanzministerium jetzt mitteilt, gilt nach Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ab sofort ergänzend Folgendes:
„Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens
ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen
und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen.
Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt
schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024
keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.
Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die
Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.
Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen
Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung
aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1
der der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für
die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation
festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern –
Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben / Allgemeines) zum
Download bereit.“
Bei Fragen stehen Ihnen ansonsten die Ihnen bekannten ORGA-SOFT®-Ansprechpartner:innen zur Verfügung.